§§ 129 Abs 2 und 135 Abs 3 wr BauO
Die Instandhaltungspflicht gem § 129 Abs 2 wr BauO stellt eine einheitliche Verpflichtung dar, die den gesamten Bau betrifft. Eine Bestrafung wegen unterlassener Instandhaltung verschiedener Teile des Baus ist sohin nicht möglich.