§ 6 Abs 1 WEG 1975; § 16 Abs 1 WGG
Unter einer in die Nutzfläche einzurechnenden „Loggia“ wird ein nach vorne offener, von seitlichen Wänden, einem Boden und einer Decke begrenzter Raum (also ein zumindest fünfseitig umbauter Raum) verstanden, der meist in das Gebäude eingeschnitten ist und dessen nach außen freie Öffnung durch ein Geländer oder eine Brüstung abgegrenzt ist.