Aufhebung
§ 5 Abs 1 und 2 krnt GemeindekanalisationsG 1999
Die Frage, ob eine „sonstige schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet ist“, muss mangels anderer aus dem Gesetz hervorleuchtender Anhaltspunkte nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des (hier: Berufungs-) Bescheides beurteilt werden.