§ 1336 ABGB; Art 8 Nr 3 4.EVHGB
Die Vertragsstrafe gebührt auch dann, wenn kein Schaden eingetreten ist. Ein sie übersteigender Schaden kann nur nach Art 8 Nr 3 der 4. EVHGB und dann begehrt werden, wenn die Konventionalstrafe bloß als Mindestersatz vereinbart wurde.