§§ 78, 81, 134a Abs 1 wr BauO
Die gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung des Lichteinfalls (§ 78 WBO) begründen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte.
Nachbarn steht das Recht zu, dass der Neubau in der vom Gesetz bzw dem Bebauungsplan bestimmten Entfernung von der Nachbarliegenschaft aufgeführt wird und gegenüber diesem Nachbarn die zulässige Gebäudehöhe nicht überschritten wird.