§ 6 Abs 2 nö BauO 1996
Das Mitspracherecht der Nachbarn reicht nicht so weit, dass es einen umfassenden Schutz ihrer Privatsphäre gewährt.
VwGH 16.12.2003, 2003/05/0205
§ 6 Abs 2 nö BauO 1996
Das Mitspracherecht der Nachbarn reicht nicht so weit, dass es einen umfassenden Schutz ihrer Privatsphäre gewährt.
VwGH 16.12.2003, 2003/05/0205