§ 4 BauRG; § 94 Abs 1 Z 3 GBG
Vorzeitige Kündigungs- oder Auflösungsvereinbarungen zugunsten des Baurechtsnehmers sind mit dem Baurecht nur so weit vereinbar, als die vereinbarten Gründe an Gewicht den in § 4 Abs 2 BauRG normierten Erlöschungsgrund erreichen.
Im Grundbuchsverfahren gilt, dass jede in einem Baurechtsvertrag vereinbarte über den Tatbestand des § 4 Abs 2 BauRG hinausgehende Kündigungsmöglichkeit als unzulässig zu betrachten ist und damit die Verbücherung des Baurechts verhindert.