§ 61 wr BauO
§ 61 wr BauO bezweckt auch in jenen Fällen Schutz vor Gefahren und Belästigungen zu bieten, in denen eine Bewilligung nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften nicht erforderlich ist.
Auf Grund der Eignung einer Rückkühlanlage am Dach, unzumutbare Gefahren oder Belästigungen zu ermöglichen (hier: durch brummendes Dauergeräusch), ist sie baubewilligungspflichtig.