§ 3 bgld BauG 1997; § 20 Abs 4, 5 lit d bgld RPlG
Geringfügige Bauten iSd § 20 Abs 4 bgld RPlG sind solche Bauvorhaben, die aufgrund ihrer Größe und Beschaffenheit keinesfalls eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen erwarten lassen.
Aus der beispielhaften Aufzählung geringfügiger Bauten im zweiten Satz des § 20 Abs 4 bgld RPlG ergibt sich, dass für solche Bauvorhaben keine Notwendigkeit für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung vorliegen muss, damit sie genehmigungsfähig sind.