§ 3 Abs 1 Grazer AltstadterhaltungsG 1980
Beim - in seiner baulichen Charakteristik für das Stadtbild bedeutenden und somit zu schützenden - Erscheinungsbild eines Gebäudes wird auf dessen Gesamtheit abgestellt; es umfasst auch die Innenhöfe dieses Gebäudes.
Eine Entlüftungsleitung in einem uneinsehbaren Innenhof kann das Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteiles stören.