Aufhebung
§§ 3 Abs 1, 23, 24, 26, 50a stmk ROG 1974; Art 15 Abs 1, 18 Abs 1, 118 Abs 6 B-VG
Die Gemeinde ist verpflichtet, mit Bescheid das Unterlassen einer Grundstücksnutzung vorzuschreiben, wenn das Grundstück ständig oder wiederholt „anders als in der im Flächenwidmungsplan festgesetzten Art genutzt“ wird.