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Bauen im Freiland; Um-, Zu- oder Neubau

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2004/9bbl 2004, 25 Heft 1 v. 1.2.2004

§ 4 Z 56 stmk BauG 1995; § 25 Abs 3 Z 2 und Abs 4 Z 2 stmk ROG 1974

Ein Um- oder Zubau kann auch schon zu einem Zeitpunkt genehmigt werden, wenn das „ursprüngliche“ Projekt noch nicht ausgeführt wurde.

Eine Drehung des Bauvorhabens um 30° stellt gegenüber dem rechtskräftig genehmigten Gebäude jedoch ein „aliud“ (hier: Neubau) dar.

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