§ 4 Z 56 stmk BauG 1995; § 25 Abs 3 Z 2 und Abs 4 Z 2 stmk ROG 1974
Ein Um- oder Zubau kann auch schon zu einem Zeitpunkt genehmigt werden, wenn das „ursprüngliche“ Projekt noch nicht ausgeführt wurde.
Eine Drehung des Bauvorhabens um 30° stellt gegenüber dem rechtskräftig genehmigten Gebäude jedoch ein „aliud“ (hier: Neubau) dar.