§§ 4 Z 9, 54 nö BauO 1996
Durch den Neu- oder Zubau eines Bauwerkes darf der Lichteinfall unter 45 Grad auf die Hauptfenster benachbarter Gebäude nicht beeinträchtigt werden.
Ein mit Milchglas ausgestattetes Fenster in der Größe von 50 cm x 30 cm ist als Nebenfenster zu qualifizieren, wenn der hinter dem Fenster liegende Raum keine dem ständigen oder längeren Aufenthalt von Personen bestimmte Wohnküche ist, sondern als Wirtschaftsraum und damit als Arbeitsküche zu qualifizieren ist.