§§ 129 Abs 10, 135 Abs 1 wr BauO; § 5 Abs 2 VStG
Selbst eine - allenfalls sogar plausible - Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum über die Bewilligungspflicht eines Bauvorhabens (hier: Errichtung von Stützmauern) nicht ausschließen.