Aufhebung
§§ 6 Abs 10, 12 Abs 1, 30 Abs 1 lit b und d vlbg BauG 1972
Werden bei einem Bauvorhaben mehr als die vorgeschriebene Anzahl von Pflichtabstellplätzen errichtet, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass typenmäßig ortsübliche Immissionen zu erwarten sind.