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Baubewilligungspflicht; „Schuppen“

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2003/153bbl 2003, 237 Heft 6 v. 1.12.2003

Abweisung

§§ 4 Z 3 und Z 6, 35 Abs 2 Z 3 nö BauO 1996

Bei der Errichtung eines „Schuppens“ (hier: im Umfang von 3,6 m2 und ca 2 m Höhe) mit Dach, Tür, Fenster und direkt am Boden aufsitzenden Außenmauern im Grünland handelt es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben.

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