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Änderung der Rechtsgrundlagen; Ergänzung des Bebauungsplans; Sache des Berufungsverfahrens

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2003/128bbl 2003, 197 Heft 5 v. 1.10.2003

§ 51 Abs 1 tir BauO 2001; § 66 Abs 4 AVG

Sofern keine abweichenden gesetzlichen Bestimmungen bestehen, hat die Berufungsbehörde auch den nach Einbringung des Baugesuches in Kraft getretenen (ergänzenden) Bebauungsplan zu berücksichtigen.

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