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Zur Abgrenzung von Bau- und Feuerpolizei in Bezug auf Erfordernisse des Brandschutzes Rechtsfragen der Auslegung der §§ 3, 19 und 20 Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998

AufsätzeHannes Piccolroaz und Christian Ranacherbbl 2003, 183 Heft 5 v. 1.10.2003

Im Sinne einer konsequenten Nachordnung der feuerpolizeilichen gegenüber der baupolizeilichen Gefahrenabwehr sehen jene Bestimmungen der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, welche die Feuerpolizeibehörde im Zuge der Errichtung baulicher Anlagen (§ 3) oder hinsichtlich bestehender baulicher Anlagen (§§ 19 und 20) zu feuerpolizei­lichen Anordnungen verschiedener Art ermächtigen, Subsidiaritätsklauseln zugunsten des betreffenden baurechtlichen Instrumentariums vor. In diesem Zusammenhang stellen sich eine Reihe teils diffiziler Auslegungs- und Abgrenzungsprobleme, die nachfolgend aufgezeigt und im Sinne einer klaren Trennung von bau- und feuerpolizei­lichem Brandschutz einer Lösung zugeführt werden sollen.

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