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Neuregelung der Heizungsanlagen in Oberösterreich durch das Oö Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

AufsätzeHans Neuhoferbbl 2003, 125 Heft 4 v. 1.8.2003

Seit 1.1.1989 ist die „Luftreinhaltung, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder für Heizungsanlagen“ in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache (Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG idF BGBl 1988/685). Dies war für den Oö Landesgesetzgeber - wie auch für andere Landesgesetzgeber - der Anlass, das Landes- Luftreinhaltegesetz auf die Luftreinhaltung bei Heizungsanlagen einzuschränken. Nach mehrjährigen Beratungen hat der Oö Landesgesetzgeber das Oö Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002, Oö LGBl 2002/114 beschlossen. Es soll damit eine umfassende Neuregelung für die Errichtung, wesentliche Änderung und den Betrieb der Heizungsanlagen mit festen Brennstoffen, brenn­baren Flüssigkeiten und mit gasförmigen Brennstoffen geschaffen werden. Mit dem Ziel einer möglichst weitgehenden Vermeidung von Luftschadstoffen und einer möglichst großen Energieeinsparung werden die diesbezüglichen Artikel, Art 15a B-VG-Vereinbarungen und die einschlägigen EG-Richtlinien, umgesetzt. Das Oö Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 regelt die zulässige Verwendung von Brennstoffen, die möglichst große Energieeinsparung, die zulässigen Kleinfeuerstätten, die Errichtung und den Betrieb sowie die wiederkehrende Überprüfung von Heizungsanlagen (Feuerstätten), die Überprüfung und Reinigung von Fängen, die zulässige Verwendung von Gasanlagen und Gasgeräten sowie die Errichtung und wesentliche Änderung von Lagerstätten für feste und flüssige Brennstoffe. Dieser Beitrag will die in Österreich umfassendste Regelung der Heizungsanlagen in Oberösterreich in einem einzigen Gesetz darstellen und rechtsdogmatisch hinterfragen.

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