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Geltungsbereich der oö BauO; Bau vorübergehenden Bestandes; Container

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2003/71bbl 2003, 110 Heft 3 v. 1.6.2003

§ 1 Abs 3 Z 9 und 10 oö BauO 1994

Um einen Bau für eine Dauer von höchsten vier Wochen handelt es sich, wenn beabsichtigt ist, ihn innerhalb dieser Frist zu beseitigen oder wenn er innerhalb dieser Frist in einen Zustand versetzt wird, der die Anwendung der BauO aufgrund ­eines anderen Ausnahmetatbestandes ausschließt (hier: Verladung eines Containers auf ­einen Anhänger).

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