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Plakatwände; Einfriedungen

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2003/47bbl 2003, 76 Heft 2 v. 1.4.2003

§§ 60 Abs 1 lit b, 62a Z 27, 86 Abs 2 wr BauO

Einfriedungen muss die Eigenschaft zukommen, Liegenschaften nach außen abzuschließen.

Werden Zwischenräume zwischen Plakatwänden durch andere Abgrenzungen ausgefüllt, sind diese als Teil einer Einfriedung zu betrachten. Plakatwände, die als Einfriedungen verwendet werden, sind von der Ausnahmebestimmung des § 62a Abs 1 Z 27 wr BauO nicht erfasst.

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