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Brückenartiger Straßenübergang; Lichteinfall; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2003/35bbl 2003, 68 Heft 2 v. 1.4.2003

Aufhebung

§§ 49, 50, 51, 52 Abs 1 Z 9, 52 Abs 1, 53 Abs 7, 54, 55 Abs 2 nö BauO 1996

Nachbarn haben ein subjektiv-öffentliches Recht auf Wahrung des freien Lichteinfalls auch bezüglich der Hauptfenster zur Straße hin, wenn der Straßenraum (hier: durch einen brückenartigen Übergang im Straßenkreuzungsbereich) verbaut wird.

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