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„Tenne“ im Freiland; unzulässige Änderung des Verwendungszwecks

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2003/15bbl 2003, 27 Heft 1 v. 1.2.2003

§ 20 Abs 1 lit c tir BauO 1998; § 58 tir LBauO; § 42 Abs 1 tir ROG 1997

Liegt für ein Gebäude kein bewilligter Verwendungszweck vor, weil die ältere Rechtslage (hier: tir LBauO) keine solche Festlegung vorsah, ist der Verwendungszweck von der bestehenden bau­lichen Ausgestaltung zu erschließen.

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