vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Freizeitwohnsitz

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2002/127bbl 2002, 210 Heft 5 v. 15.10.2002

Aufhebung

§ 16 Abs 1 lit a tir ROG 1997

Die Nutzungsart eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz muss in einer Baubewilligung nicht ausdrücklich angeführt sein. Diese muss die Verwendung des Gebäudes als Freizeitwohnsitz lediglich mitumfassen. Dazu ist die Baubewilligung im Konnex mit den zum Zeitpunkt der Genehmigung geltenden raumordnungsrechtlichen Bestimmungen auszulegen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte