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Verhandlungsverfahren mit vorhergehender Bekanntmachung; Verfahrensschritte; Gleichbehandlungsgrundsatz

RechtsprechungVergaberechtbbl 2002/106bbl 2002, 168 Heft 4 v. 15.8.2002

Art 19 Abs 2 RL 92/50/EWG ; §§ 16 Abs 1, 21 Abs 3, 22, 81 BVergG

Im Verhandlungsverfahren mit vorhergehender Bekanntmachung ist ein zweistufiges Verfahren einzuhalten.

Ein Vergabeverfahren, das diese Vorgangsweise nicht einhält und vor Abschluss des Auswahlverfahrens einzelne Bewerber zu unterschiedlichen Zeitpunkten zur Angebotslegung einlädt, widerspricht dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Es ist daher zu widerrufen.

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