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Entfernung eines Erdwalls; Instabilität des Nachbarhauses; Schadensliquidation

RechtsprechungZivilrechtbbl 2002/94bbl 2002, 161 Heft 4 v. 15.8.2002

§§ 364b, 1323 ABGB

Eine nach § 364b ABGB verbotene Vertiefung kann auch durch Abgraben eines Hangs an der Grundgrenze oder durch Abgraben des Hangfußes verursacht werden.

Auch auf einen Ausgleichsanspruch nach § 364b ABGB in analoger Anwendung des § 364a ABGB ist die Bestimmung des § 1323 ABGB anzuwenden. Vor allem bei Liegenschaften ist der Grundsatz des Vorrangs der Naturalrestitution anzuwenden.

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