§ 1311 ABGB; § 40 Abs 3 oö BauO 1994
Die Verantwortlichkeit des Bauführers nach § 40 Abs 3 oö BauO besteht nur gegenüber der Baubehörde; die zivilrechtliche Haftung bleibt unberührt. Für im Innenverhältnis von ihm nicht übernommene Arbeiten haftet der Bauführer grundsätzlich nicht.