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Minderheitseigentümerin; verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit; Konsumtion

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2002/62bbl 2002, 111 Heft 3 v. 15.6.2002

teilweise Aufhebung

§§ 129 Abs 10, 135 Abs 1 wr BauO; § 835 ABGB

Auch eine Minderheitseigentümerin ist baurechtlich verpflichtet, alles in ihren Kräften Stehende zu unternehmen, um einen vorschriftswidrigen Bau zu beseitigen.

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