§ 1 Abs 1 WEG
An bloßen Kraftfahrzeugabstellflächen kann außer in Parkhäusern selbständiges Wohnungseigentum nicht begründet werden. Eine diesbezügliche Vereinbarung im Wohnungseigentumsvertrag ist aber als Benützungsvereinbarung unter den Miteigentümern aufrecht zu erhalten.