§ 1 Abs 1 WEG 1975; § 1 Abs 3 WEG 1975 idF 3. WÄG
Da in § 1 Abs 3 WEG nur für selbständige Wohnungen die Wohnungseigentumstauglichkeit davon abhängig gemacht wird, dass im Inneren eine Wasserentnahmestelle und ein Klosett vorhanden ist, gilt diese Voraussetzung für sonstige selbständige Räumlichkeiten nicht.