§ 829 ABGB; § 20 Abs 5 BStG; § 30 EisbEG; § 6 HLG
Die Disposition über Enteignungsentschädigungen gem § 6 Hochleistungsstreckengesetz ist keine Angelegenheit der gemeinschaftlichen Verwaltung, sondern Ausfluss des Verfügungsrechts des Miteigentümers über seinen Anteil gem § 829 ABGB.