Abweisung
§§ 6 Abs 1 Z 3 und 4 und Abs 2, 14 Z 8, 48, 67 nö BauO 1996
Die nachteilige Beeinflussung von Nachbargrundstücken durch den Abfluss von Niederschlagswässer höhenveränderter Grundstücke kann mangels subjektiv-öffentlichem Recht nicht eingewandt werden.