Aufhebung
§ 37 Abs 4 lit b tir BauO 1998
Bei der Beurteilung der „baulichen Zweckbestimmung“ ist auf die Bausubstanz abzustellen.
Aufhebung
§ 37 Abs 4 lit b tir BauO 1998
Bei der Beurteilung der „baulichen Zweckbestimmung“ ist auf die Bausubstanz abzustellen.