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Untersagung der Gebäudenutzung; Begriff „aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehender Verwendungszweck“

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2001/129bbl 2001, 190 Heft 5 v. 15.10.2001

Aufhebung

§ 37 Abs 4 lit b tir BauO 1998

Bei der Beurteilung der „baulichen Zweckbestimmung“ ist auf die Bausubstanz abzustellen.

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