Aufhebung
§ 32 krnt BauO 1992; § 54, Art II Abs 2 krnt BauO 1996; § 38 AVG
Die Baubehörde ist im baupolizeilichen Verfahren an einen von ihr bereits früher erlassenen Hauptfragenbescheid (hier: Feststellung des vermutlich rechtmäßigen Bestandes) auch dann gebunden, wenn dieser noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist.