§§ 1295 ff ABGB
Fällt die begleitende Kontrolle von Bauvorhaben von Straßenbaugesellschaften per Gesetz in den Aufgabenbereich des BMwA und hat dieses damit einen Dritten beauftragt, der auch die Ausschreibung vornimmt, so bleibt dennoch der öffentliche Auftraggeber hinsichtlich von Schadenersatzansprüchen wegen Verletzung von Vergabevorschriften passiv legitimiert.