§ 109 Abs 6 BVergG 1997
Bewerber oder Bieter haben ein Schlichtungsersuchen möglichst rasch nach Kenntnis einer Meinungsverschiedenheit einzubringen, da sonst die widerlegliche Vermutung besteht, dass die gerügten Vergabegesetzwidrigkeiten bloß Schutzbehauptungen sind, die nicht Gegenstand einer Schlichtung sein können.