§ 31 JN
Eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen nach § 31 JN soll nur den Ausnahmefall darstellen.
OGH 29. 3. 2001, 3 Nd 502/01
§ 31 JN
Eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen nach § 31 JN soll nur den Ausnahmefall darstellen.
OGH 29. 3. 2001, 3 Nd 502/01