Aufhebung
§ 17 Abs 2 oö BauO 1994
Abgetretene Grundflächen für öffentliche Verkehrsflächen sind an den aktuellen Eigentümer jener Grundflächen, von welchen seinerzeit die Abtretung erfolgte, zurückzustellen.
Aufhebung
§ 17 Abs 2 oö BauO 1994
Abgetretene Grundflächen für öffentliche Verkehrsflächen sind an den aktuellen Eigentümer jener Grundflächen, von welchen seinerzeit die Abtretung erfolgte, zurückzustellen.