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Zurückstellung von abgetretenen Grundflächen; Begriff „früherer Grundeigentümer oder dessen Rechtsnachfolger“

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2001/67bbl 2001, 112 Heft 3 v. 15.6.2001

Aufhebung

§ 17 Abs 2 oö BauO 1994

Abgetretene Grundflächen für öffentliche Verkehrsflächen sind an den aktuellen Eigentümer jener Grundflächen, von welchen seinerzeit die Abtretung erfolgte, zurückzustellen.

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