§ 6 Abs 7, 9 und 10, § 30 vlbg BauG 1972
Hinsichtlich der Einhaltung des Flächenwidmung besteht ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht nur, soweit in den Vorschriften über die Abstandsflächen auch an jene über die Flächenwidmung bzw an die in diesem Zusammenhang jeweils zulässigen Immissionen angeknüpft wird.