Aufhebung
§§ 6 Abs 2, 20 Abs 1, 48 nö BauO 1996; § 359b GewO
Die Nachbarn können unzulässige Immissionen durch eine gewerbliche Betriebsanlage im baurechtlichen Bewilligungsverfahren einwenden, wenn die Betriebsanlagengenehmigung im vereinfachten Verfahren gem § 359b GewO erfolgt.