§ 26 Abs 1 stmk BauG 1995; §§ 41, 42 AVG
Weitere, neue Einwendungen können nach der Abhaltung einer ordnungsgemäß kundgemachten mündlichen Verhandlung nicht mehr eingebracht werden.
VwGH 5. 12. 2000, 99/06/0199
§ 26 Abs 1 stmk BauG 1995; §§ 41, 42 AVG
Weitere, neue Einwendungen können nach der Abhaltung einer ordnungsgemäß kundgemachten mündlichen Verhandlung nicht mehr eingebracht werden.
VwGH 5. 12. 2000, 99/06/0199