§ 1017 ABGB
Der Vertrag kommt auch dann mit dem Vertretenen zustande, wenn der Vertreter zwar Auftrag und Vollmacht hat, den Vertrag im Namen des Vertretenen abzuschließen, das Vertretungsverhältnis aber erst nach Erstellung der Rechnung dadurch offenlegt, dass er den Geschäftspartner auffordert, die Rechnung an den Vertretenen zu adressieren, sofern der Geschäftspartner dieser Aufforderung nachkommt.