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Offenlegungsgrundsatz bei Vertretungsverhältnis

RechtsprechungZivilrechtbbl 2001/81bbl 2001, 118 Heft 3 v. 15.6.2001

§ 1017 ABGB

Der Vertrag kommt auch dann mit dem Vertretenen zustande, wenn der Vertreter zwar Auftrag und Vollmacht hat, den Vertrag im Namen des Vertretenen abzuschließen, das Vertretungsverhältnis aber erst nach Erstellung der Rechnung dadurch offenlegt, dass er den Geschäftspartner auffordert, die Rechnung an den Vertretenen zu adressieren, sofern der Geschäftspartner dieser Aufforderung nachkommt.

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