ÖNorm B 2117 Pkt 2.29.2 f; RVS 10.111 Pkt 5.23
Punkt 5.23 der Rechtlichen Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen an Bundesstraßen und Bundesstraßenbrücken (RVS 10.111) bezieht sich nur auf den Fall der Minderzahlung durch den Auftraggeber gegenüber den in der Schlussrechnung verzeichneten Positionen, nicht aber auch auf den Fall einer Nachforderung für in der Schlussrechnung nicht verzeichnete Positionen.