§ 418 Satz 3 ABGB
Konnte der Bauführer auf fremdem Grund wegen gesetzlicher Regelungen (tir GVG) zu keinem relevanten Zeitpunkt davon ausgehen am bebauten Grund originär oder derivativ Eigentum zu erwerben, ist er nicht als redlich iSd § 418 Satz 3 ABGB anzusehen.
OGH 5. 10. 2000, 6 Ob 23/00a