§§ 297, 418 ABGB
Eine Vereinbarung über die Bauführung zwischen Grundeigentümer und Bauführer schließt die Anwendung der subsidiären Vorschriften des § 418 ABGB aus. Eine solche Vereinbarung hindert den Grunderwerb des redlichen Bauführers aber nicht, wenn sich der Grundeigentümer an die Vereinbarung, betreffend die Überlassung des Baugrundes an den Bauführer, nicht hält.