§§ 11 Abs 1 Z 2, 76 Abs 2, 84 Abs 2 Z 3 BVergG
Ausschreibungen der ÖBB im Bereich der Bereitstellung eines Schienennetzes, somit die Schaffung von Infrastruktur, unterliegen nicht den Regelungen für Sektorenauftraggeber, sondern den allgemeinen Bestimmungen des BVergG.