§§ 113 Abs 2, 116 Abs 1 BVergG; § 13 Abs 3 AVG
Das BVA kann nicht selbst - anstelle des Auftraggebers - zur Fortführung und zum Abschluss des Vergabeverfahrens erforderliche Akte setzen oder Entscheidungen treffen. Darauf gerichtete Begehren sind als unzulässig zurückzuweisen. Sie bilden keinen iSv § 13 Abs 3 AVG verbesserungsfähigen Form- oder Inhaltsmangel.