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Begriff Bauwerber

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2000/164bbl 2000, 236 Heft 6 v. 15.12.2000

Zurückweisung

§§ 51 Abs 12, 63 Abs 1, 65 Abs 1, 124 Abs 4 wr BauO

Die wr BauO kennt keine Definition des Begriffes Bauwerber. Zweifelsohne handelt es sich um jene Person, die um die Baubewilligung eingekommen ist. Nach § 124 Abs 4 wr BauO ist aber auch ein Wechsel des Bauwerbers möglich.

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