Zurückweisung
§§ 51 Abs 12, 63 Abs 1, 65 Abs 1, 124 Abs 4 wr BauO
Die wr BauO kennt keine Definition des Begriffes Bauwerber. Zweifelsohne handelt es sich um jene Person, die um die Baubewilligung eingekommen ist. Nach § 124 Abs 4 wr BauO ist aber auch ein Wechsel des Bauwerbers möglich.