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Heranrückende Wohnbebauung; Begriff „unbebautes Grundstück“

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2000/125bbl 2000, 188 Heft 5 v. 15.10.2000

Aufhebung

§ 31 Abs 5 oö BauO 1994; §§ 2, 3 oö BauTG 1994; Art 7 B-VG

Ein Grundstück gilt nur dann als „unbebautes Grundstück“, wenn es bisher keine in Bezug auf die jeweils relevante Immission empfindliche Bebauung aufweist. Verletzung im Gleichheitsrecht durch denkunmögliche Auslegung dieses Begriffs.

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